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Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäcker oder sonstige Wildfütterungen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, einschließlich Meliorationsanlagen anlegt, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich nutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, wildlebende Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Kalk auf moorige oder anmoorige Waldstandorte ausbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 badet, zeltet, lagert, angelt, reitet, Rad fährt, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten, fährt, Verkaufstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge parkt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der Wege betritt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Feuer entfacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen entfernt, zerstört oder beschädigt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte ausbringt;
Kalk auf terrestrische Waldstandorte ausbringt;
feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufstellt;
Kirrungen anlegt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer die in § 6 Nr. 3 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.