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Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG ) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bis zu zwei Prozent der Mittel nach Absatz 2 erhalten die Kulturräume unter Berücksichtigung der Höhe ihres zeitlich beschränkten besonderen Finanzbedarfs für Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen und für Maßnahmen überregionaler Bedeutung oder zur Verbesserung der Leistungs- und Infrastruktur. Die übrigen Mittel erhalten die Kulturräume unter Berücksichtigung ihrer Einwohner- und Steuerkraftmesszahl, des Zuschussbedarfs der Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung sowie der nutzbaren zentralen Angebote, insbesondere von Landeseinrichtungen.“
In § 10 wird die Angabe „31. Dezember 2007“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.
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