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Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Förderfähig sind Personal- und Sachkosten, Bauunterhaltungs- sowie bei städtebaulich bedeutsamen, der Kunst dienenden Bauten, deren Personal- und Sachkosten nach diesem Gesetz förderfähig sind, Sanierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen.“.
In § 6 Abs. 4 wird vor dem Wort „Mittel“ das Wort „laufenden“ eingefügt.
§ 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird vor dem Wort „Zuwendungen“ das Wort „laufenden“ eingefügt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zuwendungen sind nach den Förderrichtlinien, die das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Sächsischen Kultursenat und den kommunalen Spitzenverbänden erläßt, zu verwenden.“.
§ 6 Abs. 6 wird gestrichen.
In der Anlage zum Kulturraumgesetz wird das Wort „Westerzgebirgskreis“ durch die Worte „Landkreis Aue-Schwarzenberg“, die Worte „Sächsischer Oberlausitzkreis“ durch die Worte „Landkreis Löbau-Zittau“ sowie die Worte „Westlausitz-Dresdner Land“ durch die Worte „Landkreis Kamenz“ ersetzt.
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