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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO) vom 31. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 171) wird wie folgt geändert: Von den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 sowie den §§ 5 und 6 kann für jugendliche Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei wie folgt abgewichen werden, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit dies erfordern:
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „29. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90)“ durch die Angabe „17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Samstags-“ durch das Wort „Sonnabends-“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Samstagen“ durch das Wort „Sonnabenden“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Ausnahmen für jugendliche Polizeibeamte
Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu zehn Stunden betragen
im Einzeldienstpraktikum;
außerhalb des Einzeldienstpraktikums höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als 36mal im Jahr.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens 48 Stunden betragen.
Für den Aufenthalt in den Pausen können die Räume in der Unterkunft aufgesucht werden, soweit dies nicht wegen einer Ausbildung außerhalb des Unterkunftsbereichs ausgeschlossen ist.
Die Schichtzeit darf bis zu zwölf Stunden betragen, höchstens jedoch viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat.
Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig
im Einzeldienstpraktikum;
außerhalb des Einzeldienstpraktikums höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als 36mal im Jahr, und für die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24.00 Uhr.
Endet die Ausbildung nach 24.00 Uhr, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren; es sei denn, es handelt sich um eine Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst.
Die Ausbildung am Sonnabend oder Sonntag ist jeweils höchstens einmal im Monat zulässig, jedoch nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum.
Die Ausbildung am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen ist insgesamt höchstens zweimal im Jahr zulässig, jedoch nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum.
Müssen in Katastrophen- und Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei während der Ausbildung zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf Verbände und Einheiten mit ausschließlich erwachsenen Polizeibeamten nicht zurückgegriffen werden kann, sind über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von § 2 Abs. 2 und 4, §§ 4, 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 und 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zulässig, wenn das Staatsministerium des Innern Dienstleistungen dieser Beamten angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeibeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeibeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
Mehrarbeit, die jugendliche Polizeibeamte in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Arbeitszeit nach § 2 Abs. 2 hinaus leisten, ist innerhalb von drei Wochen durch entsprechende Dienstbefreiung auszugleichen.
Die §§ 11 bis 15 dieser Verordnung finden Anwendung mit der Maßgabe, dass die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen bei den jugendlichen Polizeibeamten unter Beachtung der für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit der Polizeibeamten geltenden besonderen Vorschriften durch die Polizeiärzte durchzuführen sind.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.