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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98), wird wie folgt geändert: An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamte etwas anderes bestimmt werden. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.“
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ganz oder teilweise“ gestrichen und es wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Beamte, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.“
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Dienstfreie Tage
Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 1) zu leisten, wenn dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist. Die im Wechseldienst (§ 9 Abs. 1 Satz 2) eingesetzten Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.“
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Mindestruhezeit Den Beamten ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden nach § 4 Abs. 4 Satz 2 in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen und es wird das Wort „Mittagspause“ durch das Wort „Pause“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „anrechenbare“ gestrichen.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.“
In § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 werden jeweils die Wörter „oder der Betrieb“ gestrichen.
In § 6a Satz 1 werden die Wörter „Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit“ durch die Wörter „Aufteilung der ermäßigten Arbeitszeit“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „und Betriebe“ gestrichen.
§ 7a Satz 3 wird gestrichen.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Nachtarbeit
Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.
Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Fällt die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.“
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen. Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht.
Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere bei Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, sowie im Polizei- und Justizvollzugsdienst, kann im Bereitschaftsdienst oder Wechseldienst gearbeitet werden. Die Arbeitszeit kann entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis, im Rahmen der bestehenden Schutzvorschriften, auf bis zu 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Bezugszeitraumes von vier Monaten verlängert werden. Die Einteilung der Arbeitszeit und der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Abs. 1 gestaltet werden.
Dienste mit einem erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst sollen 24 Stunden nicht überschreiten, die sich daran anschließende Ausgleichsruhezeit hat mindestens 21 Stunden zu betragen. Bei kürzeren Diensten kann die Ausgleichsruhezeit entsprechend reduziert werden, bei längeren Diensten ist die Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 8 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
Die tägliche Arbeitszeit der im Wechseldienst tätigen Beamten darf 13 Stunden nicht überschreiten; die tägliche Ruhezeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 ist einzuhalten. Betragen die einzelnen Dienstschichten innerhalb eines Schichtzyklus jeweils weniger als zehn Stunden, kann die Ruhezeit zwischen den Dienstschichten eines Schichtzyklus abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 auf bis zu neun Stunden gekürzt werden; in diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss an einen Schichtzyklus im Sinne von Satz 2 mit insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit ist eine Ausgleichsruhezeit von mindestens 42 Stunden zu gewähren. Bei einer längeren Arbeitszeit innerhalb eines Schichtzyklus ist die anschließende Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 8 Abs. 3 findet auf die im Wechseldienst tätigen Beamten keine Anwendung.
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können. Rufbereitschaft ist mit 12,5 Prozent ihrer Dauer auf die Arbeitszeit anzurechnen. Zeiten der Heranziehung zum Dienst sind Arbeitszeit.“
In § 10 werden die Wörter „Beamten des Landes“ durch das Wort „Landesbeamten“ ersetzt und es werden die Wörter „den Autobahnämtern“ durch die Wörter „des Autobahnamtes Sachsen“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Ausnahme durch Individualerklärung des Beamten
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 überschritten werden, wenn:
der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
dem Beamten, sofern er nicht zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit ist oder die Erklärung nach Nummer 1 widerruft, keine Nachteile entstehen,
die Dienststellen die Beamten, die sich zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit erklärt haben, in Listen erfassen und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichten,
die Dienststellen die Beamten, die tatsächlich die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, in Listen erfassen und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung stellen.
Auch bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 1 Nr. 1 soll die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Beamten sind auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.“
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen Abweichungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3 sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.“
§ 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Verwaltungsvorschrift für Beamte des Justizvollzugsdienstes Das Staatsministerium der Justiz kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten des Justizvollzugsdienstes erlassen.“
§ 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Verwaltungsvorschrift für Beamte in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen Das Staatsministerium für Soziales kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen erlassen.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Beamtete Professoren und Lehrkräfte“.
In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.
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