Art. 1 Nr. 2 Buchst. a SN-17926Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Gruppen-Gerichtsstand Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden wird als Insolvenzgericht, an dem ein…
§ 2 Abs. 3 InsOInsolvenzordnung
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet…
§ 15 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung kann
§ 37 Abs. 3 StaRUGGesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren in Restrukturierungssachen zuständige Gericht als…
§ 3b InsOInsolvenzordnung
Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden…