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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Teil 2 Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Gruppen-Gerichtsstand“.
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Gruppen-Gerichtsstand Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden wird als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, das Amtsgericht Leipzig bestimmt.“
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
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