Art. 1 Satz 2 Nr. 5 SN-16648Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts
§ 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Baulandsachen Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren vor den Kammern…
§ 219 Abs. 1 BauGBBaugesetzbuch
Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.
§ 221 Abs. 1 BauGBBaugesetzbuch
In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen…
Anlage I Kap XIV II Nr. 1 Buchst. 17 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
(Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen) Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht bei den…
§ 220 Abs. 1 BauGBBaugesetzbuch
Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern…