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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 2014 (SächsGVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt: „§ 5b Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung) sind zuständig:
das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz, Leipzig und Zwickau.“
§ 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Baulandsachen Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen (§§ 217 ff. des Baugesetzbuchs) ist das Landgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder bestanden hat“ gestrichen.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:
dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
dem Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verordnung“ ein Komma und die Wörter „in der jeweiligen Fassung,“ eingefügt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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