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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter sowie über Einrichtung und Zuständigkeit eines Landesrechenzentrums Steuern (Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung – FARZZustVO).
§ 3 wird wie folgt gefasst:
Das Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung wird unter dem Namen Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 FVG eingerichtet. Dem Landesrechenzentrum Steuern obliegt die Betreuung der laufenden Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung in den Bereichen Steuern und Bezüge sowie die Entwicklung und Einführung neuer Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung für den Bereich Steuern. Es handelt für das jeweils zuständige Finanzamt insbesondere bei folgenden Steuerverwaltungstätigkeiten:
Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und -erstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen,
Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen und Zerlegungsanteilen,
Fertigung und Versand von zu erstellenden Verwaltungsakten,
Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen, Androhung von Zwangsgeld, Mahnungen sowie sonstigen Mitteilungen,
Entgegennahme von Steueranmeldungen und -erklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Weg der Datenfernübertragung übermittelt werden,
Durchführung maschineller Überwachungsläufe,
Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge sowie der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen, einschließlich der Datenträgeraustausch-Verfahren,
Übermittlung von Daten, insbesondere an öffentliche Stellen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.