SodEGVerlV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SodEGVerlVInkrafttretenVerordnung zur Verlängerung des besonderen Sicherstellungsauftrags nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz § 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1