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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn
bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach § 7 nicht vollständig geleistet worden ist,
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, oder
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen,…
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum…
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene Antragsberechtigung…
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich fehlerhaften oder fehlenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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