Art. 1 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. a SN-17704Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Vorschriften über die Unterrichtung und Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Einrichtung von Beratungsstellen an Förderschulen bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie kann ihnen…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 12 SN-20183Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter betraut eine Lehrkraft der Förderschule mit der Leitung der Beratungsstelle.…
Art. 1 Satz 4 Nr. 15 Buchst. f Doppelbuchst. aa SN-3640Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts
In Satz 1 werden die Worte „Den Förderschulen stehen Beratungsstellen zur Verfügung“ durch die Worte „Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen“ ersetzt.
§ 14b Abs. 1 SOFS SNBildungsberatung
Die Förderschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an.
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 SN-21605Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen
„Eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde kann an der Beratung beteiligt werden.“