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Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler. Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen.
Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der jeweiligen Fachlehrkraft.
Für Schülerinnen und Schüler,
die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben und lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden,
die im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert sind oder
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Anforderungen qualitativ zu verändern.
Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
In die Gesamtbewertung in einem Fach fließen folgende Teilbewertungen ein:
die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
die Bewertung der sonstigen Leistungen.
Die Fachkonferenz beschließt zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der beiden Teilbewertungen. Die Fachlehrkraft hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch deren Eltern nachweislich bekannt zu geben.
Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Fachlehrkraft den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, ihren Eltern nachweislich darzulegen.
Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den für die einzelnen Lernbereiche erteilten Bewertungen gebildet. Diese werden in der Regel entsprechend den zeitlichen Anteilen gewichtet.
In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet werden, und im Profil Leistungen mit Noten zu bewerten.
Für Schülerinnen und Schüler
Soweit Schüler in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung…
Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
Für Schülerinnen und Schüler,
Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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