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Die besonderen Belange der in § 24 Absatz 4 genannten Schülerinnen und Schüler sind im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß § 24 Absatz 4 Nummer 2 gleichgestellt.
Auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung unter Beachtung von Absatz 1 fest, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Diese oder dieser informiert vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung die Antragstellerin oder den Antragsteller über Art und Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.
Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur…
Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest.…
Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest.…
Während der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend. Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres, jedoch spätestens drei…
Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu Beginn des letzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.