Anlage 77 SokaSiG2
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 440 - 443)
a) Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
b) Fachlich:
Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31. Dezember 2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.
c) Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.
Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden „Zusatzversorgungskasse“ genannt.
Zweck der „Zusatzversorgungskasse“ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen zur vollen Erwerbsminderungsrente oder zur Altersrente im Sinne der sozialen Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,66 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die „Zusatzversorgungskasse“ zu zahlen.
Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die „Zusatzversorgungskasse“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der „Zusatzversorgungskasse“ gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.
Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30. Juni eines Kalenderjahres.
Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.
Die „Zusatzversorgungskasse“ trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.
Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer/-innen auszulegen.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.
Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der „Zusatzversorgungskasse“ gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die „Zusatzversorgungskasse“ ist der Sitz der Einrichtung.
Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.
Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten.
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.
Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.