§ 4 SoldErnAnO 2026
Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
(1)
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
(2)
Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
1.
in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
2.
in ein Reservewehrdienstverhältnis.