Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen · Teil 3, Kapitel 1
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 24 SolvV
§ 24 SolvVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen