§ 15 Abs. 2a Nr. 2 ArbZGArbeitszeitgesetz
die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Arbeitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
Art. 5 Abs. 2 32014L0036RICHTLINIE 2014/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder…
§ 9 Abs. 1 ArbZGArbeitszeitgesetz
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbZGArbeitszeitgesetz
über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9 zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe…
§ 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZGArbeitszeitgesetz
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,