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Anträgen auf Zulassung in einen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
ein gültiger Arbeitsvertrag oder, falls dies durch nationales Recht oder nationale Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen ist, ein verbindliches Angebot, in dem betreffenden Mitgliedstaat bei einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber als Saisonarbeitnehmer zu arbeiten; in dem Vertrag bzw. Angebot muss Folgendes festgelegt sein:
der Ort und die Art der Arbeit,
die Dauer der Beschäftigung,
die Vergütung,
die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,
die Dauer des bezahlten Urlaubs,
gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und
— falls möglich — der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung;
der Nachweis einer Krankenversicherung für alle Risiken, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind, oder, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, ein Nachweis, dass eine derartige Krankenversicherung beantragt wurde, für die Zeiten, in denen kein solcher Versicherungsschutz und kein damit verbundener Leistungsanspruch in Verbindung mit oder aufgrund der in diesem Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung besteht;
der Nachweis, dass dem Saisonarbeitnehmer eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stehen wird oder dass eine angemessene Unterkunft bereitgestellt wird, gemäß Artikel 20.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten entsprechen.
Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Unterlagen verlangen die Mitgliedstaaten, dass der Saisonarbeitnehmer keine Leistungen ihres Sozialhilfesystems in Anspruch nimmt.
Sieht der Arbeitsvertrag oder das verbindliche Beschäftigungsangebot vor, dass der Drittstaatsangehörige einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausübt, so kann der Mitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller Unterlagen vorlegt, die bescheinigen, dass der Drittstaatsangehörige die nach dem nationalen Recht geltenden Voraussetzungen für die Ausübung dieses reglementierten Berufs erfüllt.
Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 überprüfen die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, dass bei dem Drittstaatsangehörigen
nicht die Gefahr der illegalen Einwanderung besteht;
dieser beabsichtigt, ihr Hoheitsgebiet spätestens bei Ablauf der Genehmigung zu verlassen.
„Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer“ eine in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates festgelegten Format erteilte Genehmigung, die einen Vermerk…
Für Saisonarbeitnehmer, die für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zugelassen werden, sollte die vorliegende Richtlinie sowohl die Bedingungen für die…
Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und…
Die Mitgliedstaaten legen eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeitnehmer fest, die mindestens fünf und höchstens neun Monate innerhalb eines…
die beantragt haben, als Saisonarbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/36/EU oder als Au-pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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