§ 16 Abs. 1 ArbZGArbeitszeitgesetz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für…
§ 54 Abs. 3 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber eine Kopie der Bewilligung den Arbeitnehmern über die…
§ 26 Abs. 1 MuSchGGesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle…
§ 59 Abs. 1 Nr. 12 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
entgegen § 54 Abs. 3 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auslegt und…
§ 47 JArbSchGGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den…