SonntRStIndAusnV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 SonntRStIndAusnVVerordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie § 2§ 4 Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in den §§ 4 bis 8 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt werden. § 2§ 4