§ 1 Abs. 3 SonntVerkVDie Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
§ 3 SonntVerkVDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
§ 6 SonntRStIndAusnVVerordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
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