§ 95 Abs. 1 SOOSA SNZulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung
Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich…
§ 99 Abs. 3 SOOSA SNBestehen der Prüfung
§ 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 97 SOOSA SNDurchführung der Prüfung
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und…
§ 85 SOOSA SNDurchführung der Prüfung
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 5 bis 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 44 entsprechend.
§ 50 SOGES SNSchulordnung Gemeinschaftsschulen
Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.