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Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind,
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens 2 Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.