§ 35 SortSchG 1985
Rechtsbeschwerde
(1)
Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2)
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.