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Für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes gelten Zeiten einer freiwilligen Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse während einer Beschäftigung in der Schweiz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als Zeiten der Pflichtversicherung. Voraussetzung ist, daß das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Das in der Schweiz erzielte Jahresarbeitsentgelt wird in Euro zu dem jeweils für den Monat Oktober des Vorjahres maßgeblichen Umrechnungskurs (§ 17a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) umgerechnet. Vor dem 1. Januar 1993 zurückgelegte Zeiten einer freiwilligen Versicherung nach Satz 1 gelten als Zeiten der Pflichtversicherung, wenn der Versicherte nachweist, daß er in dieser Zeit eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat.
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