Art 3 SozSichVbgCANG
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.