Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Bei Sozialversicherungsträgern, die Beamtinnen und Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigen, gehören die dienstordnungsmäßigen Angestellten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
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