§ 23 Abs. 1 BAPostGGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.
Art. 113 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. 2In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.
§ 17 BfAGDie Bundesversicherungsanstalt ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des…
§ 18 Abs. 1 BfAGFür die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Angestellten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Die zu übernehmenden Angestellten…
§ 4 Abs. 2 BergVSG SLGesetz Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland Vom 11. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1981
Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind auch die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Arbeitsplätze sind auch Beamtenstellen. Die…