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Die Personalvertretung ist berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstands des Sozialversicherungsträgers und seiner Ausschüsse zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 103 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.