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Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25, 29, 52 Absatz 2 und § 53 sowie über
die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit,
die Wahl, die Amtszeit und die Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und
das Bestehen oder das Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.