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Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie des § 127 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und über
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen…
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
die Wahl, die Amtszeit und die Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen Körperschaften,…
in Personalvertretungsangelegenheiten und für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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