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Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen zu errichten.
Für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben finden sowie für beide die §§ 64 bis 73 entsprechende Anwendung. Kapitel 6 Beteiligung des Personalrats Abschnitt 1 Allgemeines
bei der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 59 Absatz 2 und 5 und § 61 und
bei der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1