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Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung (§ 75 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 45 entsprechend. Abschnitt 2 Übergangs- und Schlussvorschriften