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Zur sachverständigen Beratung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in Fragen der Einhaltung der Ziele nach § 1 bildet die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber einen Beirat.
Der Beirat besteht aus
je einem Mitglied jeder Fraktion des Landtags Nordrhein-Westfalen, die vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode entsendet werden; die Mitgliedschaft im Beirat endet mit der Wahlperiode oder der Entsendung neuer Mitglieder,
drei Personen als Vertretung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die von dem für die Glücksspielaufsicht, dem für Finanzen und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium entsendet werden,
zwei von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber entsandten Mitgliedern,
der oder dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder, sofern kein Konzernbetriebsrat besteht, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und
je einer Expertin oder einem Experten auf dem Gebiet der Suchtprävention, der polizeilichen Kriminalprävention und des Kinder- und Jugendschutzes, die von dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium benannt und entsendet werden. Finden sich keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten, ist der Beirat gleichwohl ordnungsgemäß besetzt.
Die Geschäftsführung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sowie der oder die Spielerschutzbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Beirats teil.
Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und benennt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie die Vertretung.
Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitgliedschaft im Beirat wird nicht vergütet. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann die notwendigen Auslagen einschließlich des Verdienstausfalls ersetzen.
Die Mitglieder des Beirats sind berechtigt, gegenüber den sie entsendenden Stellen über ihre Tätigkeit zu berichten. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Im Übrigen sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Berichte gegenüber den entsendenden Stellen erfolgen nichtöffentlich. Die Adressaten der Berichte haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus den Berichten bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
Der Polizeibeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und für beide Funktionen…
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Innenministerium ernannt und abberufen. Das Innenministerium beraumt die Sitzungen des Beirates an und führt den Vorsitz.
Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Naturschutzbehörde…
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Dem Beirat gemäß § 1 Absatz 6 gehören mindestens neun und höchstens 20 natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Das für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.