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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 3 die für die Zuverlässigkeit maßgebliche Umstände gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
entgegen § 4 Absatz 4 eine der dort aufgeführten Änderungen ohne Zustimmung durchgeführt hat,
entgegen § 4 Absatz 6 Nummer 10 in Verbindung mit der Konzession nicht ausreichend qualifiziertes Personal einsetzt,
entgegen der Vorgaben aus § 4 Absatz 7 Nummer 4 ein Sozialkonzept nicht vorlegt, nicht umsetzt oder nicht evaluiert, weiterentwickelt oder unternehmensunabhängig überprüfen lässt,
nicht zugelassene Glücksspiele nach § 4 Absatz 7 Nummer 6 in der Spielbank veranstaltet,
entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 8 die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht sicherstellt,
entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 10 der Finanzaufsicht und der Glücksspielaufsicht nicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen der Spielbank gewährt hat,
entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 11 der Finanzaufsicht keinen Einblick in alle für die Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen gewährt hat,
entgegen § 4 Absatz 7 Nummer 14 den Spielbetrieb nach Konzessionserteilung nicht aufgenommen oder entgegen § 6 den Spielbetrieb ohne Genehmigung länger als einen Monat unterbrochen hat,
entgegen § 9 Absatz 2 oder 3 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt oder ließ,
entgegen § 9 Absatz 3 keine permanente Aktualisierung der Besucherdatei vorgenommen hat,
entgegen § 9 Absatz 5 nicht bei jeder Wechselung die Identität kontrollieren lässt,
entgegen § 9 Absatz 6 technische Geräte zur Bargeldabhebung in dafür nicht vorgesehenen Räumen aufstellt, bereithält oder duldet,
entgegen § 9 Absatz 7 Spielerinnen oder Spielern Kredite gewährt, hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen oder Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gewährt hat,
entgegen § 9 Absatz 7 Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung geleistet hat,
entgegen § 9 Absatz 8 die Sperrzeiten nicht eingehalten oder Änderungen der Öffnungszeiten nicht rechtzeitig angezeigt hat,
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 der Finanzaufsicht keinen unabhängigen Zugriff auf sämtliche laufenden und gespeicherten Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens und der Zählvorgänge eingeräumt hat,
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 5 unzulässig Einsicht in die Nutzungsdaten der Videokontrolle genommen hat und
entgegen § 13 Absatz 11 ohne anwesende Finanzaufsicht den Spielbetrieb eröffnet oder weitergeführt hat.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Teil 2 Konzessionsvergabeverfahren
entgegen § 7 Abs. 1 ein Geldspielgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Teilnahme an den in den Räumlichkeiten nach § 15 Absatz 1 durchgeführten Spielen von Personen, welche sich in den…
entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Be-hörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte…
entgegen § 14 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen seiner Pflicht gemäß § 11 Absatz 6 oder § 15 Absatz 5 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht,
entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.