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Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Die Entrichtung der Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe bewirken eine Steuerbefreiung von denjenigen Steuern, die der Gesetzgebung des…
Sofern es sich bei dem Erlaubnisinhaber um ein Spielbankunternehmen handelt, hat dieser neben der Spielbankabgabe nach § 12 eine Gewinnabgabe an den Freistaat…
Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe, der weiteren Leistung, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung…
Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern…
Durch die Entrichtung der Online-Casinospielsteuer ist die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels von der Zahlung derjenigen Landes- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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