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Sofern es sich bei dem Erlaubnisinhaber um ein Spielbankunternehmen handelt, hat dieser neben der Spielbankabgabe nach § 12 eine Gewinnabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe ist das nach dem Handelsgesetzbuch ermittelte Jahresergebnis des Spielbankunternehmens, bereinigt um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken. Die Gewinnabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
Die Gewinnabgabe beträgt bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 Prozent davon. Für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Die Gewinnabgabe beträgt bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 Prozent davon. Für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die…
Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe an das Saarland eine Gewinnabgabe zu entrichten. Die Gewinnabgabe beträgt 50 Prozent bei…
Neben der Spielbankabgabe nach § 19 und den zusätzlichen Leistungen nach § 20 unterliegt der Betrieb einer Spielbank der Gewinnabgabe. Die Gewinnabgabe beträgt…
In Satz 1 werden die Wörter „Die Gewinnabgabe ist vom Spielbankunternehmen selbst“ durch die Wörter „Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind vom…
Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Gewinnabgabe selbst zu berechnen und zu entrichten sowie eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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