§ 16 SpTrUGGesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
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Art. 1 Nr. 1 Buchst. a SN-12623Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich“.
Art. 1 Nr. 2 SN-12542Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
In der Überschrift des ersten Abschnitts wird die Bezeichnung „Erster Abschnitt“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 1“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a SN-12662Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
In der Angabe zum Ersten Abschnitt wird die Angabe „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.
§ 16 ALVVerordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
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