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Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer haftenden Eigenmittel Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen, sofern die Satzung dies vorsieht. Als stille Gesellschafter sind a) der Träger, b) die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und c) die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen. Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2 Buchstaben b und c bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Sofern die Satzung es zulässt, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben und nachrangige Verbindlichkeiten eingehen.
Den stillen Gesellschaftern, den Genussrechtsgläubigern und den Gläubigern nachrangiger Verbindlichkeiten dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.
Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen. IV. Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen
Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, mit Zustimmung des Verwaltungsrates von natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften…
Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für die in § 25 Abs. 3 bestimmten Zwecke zuzuführen.…
Sparkassen können mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport entscheidet, durch ihren Träger…
Die Bank kann von Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen, nachrangiges Haftkapital sowie andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das…
Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer landesrechtlichen…
Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.