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Die Sparkasse darf sich beteiligen an
Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
Wohnungsunternehmen im Geschäftsgebiet,
Unternehmen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Geschäftsgebiet,
Unternehmen, die dem Betrieb der Sparkasse dienen und
Kapitalbeteiligungsgesellschaften im Geschäftsgebiet oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen sächsischen Sparkassen im Geschäftsgebiet einer dieser Sparkassen nur, soweit diese Kapital im Sinne von § 3 Absatz 3 bereitstellen.
Zu den Einrichtungen der Sparkassenorganisation im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 gehören nicht Verbundunternehmen, insbesondere keine Kreditinstitute der Sparkassenorganisation.
Die Gemeinde darf keine Bankunternehmen betreiben oder Anteile an ihnen halten. Für Sparkassen und eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe gelten die…
den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen;
Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 3…
Für Beteiligungen gilt im Einzelnen: a) Die Sparkasse ist am Kapital des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes beteiligt. b) An Unternehmen und…
Der Sparkassen- und Giroverband soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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