Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz
Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) Vom 6. Oktober 2020*
Die Polizei hat mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. 2. Abschnitt Auftragsverarbeitung
§ 56 SPolDVGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen