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Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist berechtigt, von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu erhalten.
1Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt und beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. 2Dabei kann sie oder er insbesondere 3Die Beanstandung richtet sich an den Verantwortlichen und kann mit der Aufforderung verbunden werden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sind bei Verstößen zu unterrichten.
einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen,
der Vollzugspolizei das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport,
den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung,
der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden die in § 77 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten zuständigen Ministerien als Fachaufsichtsbehörden,
einer Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 75 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes die jeweils zuständige Landespolizeibehörde nach § 76 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes
eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen.
Für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen oder verbindliche Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz gilt § 14 entsprechend.