§ 42 SPolG
Verfahren
(1)
Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben.
(2)
1In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. 2Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(3)
Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.