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Das Ministerium für Inneres und Sport kann zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben Personen zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierzu ein Bedürfnis besteht.
1Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. 2Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist ihnen nur nach Maßgabe des § 49 Absatz 6 Satz 2 gestattet. 3§ 79 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt,…
Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).
Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu…
Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu…
Die Polizei leistet Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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