SPolG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 83 SPolGDienst- und FachaufsichtSaarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 · Teil 2, Abschnitt 2 § 82§ 84 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDas Ministerium für Inneres und Sport führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizeivollzugsbehörden.