Verordnung über die öffentliche Sportpflege Vom 20. Juni 1940
Soweit die öffentliche Sportpflege nicht vom Land wahrgenommen wird, unterliegt sie als Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunalaufsicht nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
§ 3 SportPflV SL
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