§ 30 SprAuG
Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten: Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.
1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.