§ 1a Abs. 2 Nr. 1 SprengGAusnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
§ 5e Abs. 2 SprengGBenannte Stellen
Benannte Stelle ist Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im…
§ 9 Abs. 3 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 5e…
§ 12 Abs. 1 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f…
§ 47 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes…